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Ein '''Wertpapier''' ( der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt.

Allgemeines

Ein Wertpapier ist im Sinne des es und des es ein .

Das Vermögensrecht kann eine (bei n, en), ein (bei n) oder ein (bei en) sein.

Eine Urkunde dient der Sichtbarmachung und als Nachweis eines Rechtes. Ohne den der Urkunde kann das darin verbriefte Recht nicht geltend gemacht werden. Urkunden in sind heute veraltet und selten, es gibt sie nur noch dann, wenn als eine ausdrücklich verlangt wird. Ein großer Teil der Wertpapierurkunden, insbesondere , ist durch von n ersetzt worden; bei n als echtes in Form eines Schuldbucheintrags. In den Staaten, deren Recht noch Urkunden fordert, werden sie zwar noch ausgestellt, verlassen aber in der Regel nicht die Lagerstelle des s, der über die Anteile am Bestand und ihre Übertragung Buch führt, und erfüllen dort keinen Zweck, außer durch ihre Existenz die Formerfordernisse zu wahren. Nur noch in sehr seltenen Fällen werden Effekten tatsächlich als Urkunde in Umlauf gebracht (etwa bei en).

Definition

Während es in und keine zum Wertpapierbegriff gibt, definiert das schweizerische (OR) in OR anschaulich: ?Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.?

Aus dem Kompositum ?Wertpapier? ergibt sich, dass es sich um ein handelt, in welchem ein Vermögens- oder Geldwert oder ein sonstiges Recht verbrieft ist.

Noch heute wird in Deutschland und Österreich an der vom Rechtshistoriker im Jahre 1882 aufgestellten weiten Definition des Wertpapierbegriffs festgehalten. Danach handelt es sich um eine ?Urkunde über ein Privatrecht, dessen Verwertung durch die Innehabung der Urkunde privatrechtlich bedingt ist?.

Bestandteile der Definition

Diese Definition beinhaltet wiederum mehrere bedeutungsschwere Begriffe. Der nbegriff ist strafrechtlich definiert als ?eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen? ( ) nur gegen Vorlage der Urkunde leisten muss, vereint dieses Merkmal sämtliche Wertpapierarten.

Wertpapierbegriff in Gesetzen

e verwenden sehr unterschiedliche Wertpapierbegriffe, was durch die unterschiedlichen Regelungsziele begründet ist. Einige Gesetze befassen sich ausführlich mit dem Wertpapierbegriff. Da Wertpapiere und der eng mit dem in Verbindung stehen, liegt es nahe, dass sich insbesondere bankaufsichtsrechtliche Vorschriften mit dem Wertpapierbegriff auseinandersetzen.

Eine Aufzählung der als Wertpapiere geltenden e findet sich in Abs. 11 Satz 2 Nr. 1?4 verfolgte bankaufsichtsrechtliche und banktechnische Ziele. Sie bediente sich einer nicht abschließenden Aufzählung und verdeutlichte, dass keine Urkunden ausgestellt sein müssen (so genannte e) und Handelbarkeit an einem Markt vorausgesetzt wird.

Das Depotgesetz benutzt in Abs. 24 ) hierauf verweisen. Dann gilt die Legaldefinition des DepotG auch im Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes.

Seit Juni 2021 gibt es in Deutschland den des . Um ein solches handelt es sich, wenn die gemäß vom 24. Februar 2021, ''Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren'', S. 29</ref>

Fragen zur stehen im Vordergrund bei Abs. 2 Lt. B III . Hier werden Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und ?sonstige Wertpapiere? ausgewiesen. Unter dieser letztgenannten Bezeichnung sind alle Wertpapiere auszuweisen, die nicht zu einem anderen Posten gehören und jederzeit veräußerlich sind.

Auch Abs. 1 verwendet eine Aufzählung, die insbesondere auf die Eigenschaften ''börsenfähig'' und ''börsennotiert'' rekurriert und in den Absätzen 2 und 3 RechKredV diese Begriffe definiert. Als börsenfähig gelten demnach Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer erfüllen. Als gelten Wertpapiere, die an einer zum Handel im zugelassen sind.

Wertpapiere können folgende ''Rechte'' verkörpern:
{| class="wikitable" style="padding:1em; vertical-align:top; border:2px;"
|-
! Art des Rechts
! Beispiele
|-
| srechte
| Geldforderungen aus , n
|-
|
| e bei n
|-
|
| brief,
|-
|
|
|}

Abgrenzungen

Die erforderliche schließt bloße (= Beweis des Bestehens des Rechts), insbesondere , , , sowie bei einfachen Legitimationsurkunden (= Prüfung der Berechtigung des Vorlegers zur Empfangnahme einer Leistung), insbesondere Garderobenmarke, Gepäckaufbewahrungsschein oder Reparaturschein von der Definition aus.

Keine Wertpapiere sind:
  • e eines Kaufhauses, denn sie verbriefen zwar das Recht, beim Aussteller Waren im genannten Wert zu erhalten, können aber nicht werden.
  • n gelten als . Noch vor einigen Jahrzehnten war eine Banknote durch ihre durchaus häufig ein Wertpapier, weil sie jederzeit gegen eine festgelegte Menge Gold getauscht werden konnte (z.?B. der bis 1973).
  • , oder eine Identitätskarte verbriefen eine Identifizierungspflicht, also kein .
  • Beweisurkunden wie und besitzen lediglich Beweisfunktion; das Recht ist völlig unabhängig von ihrem Bestehen.
  • einfache Legitimationsurkunden wie n oder scheine haben zwar wie Wertpapiere Legitimationsfunktion, jedoch fehlt es an der Verbriefung des Rechtes (Urkunde = Recht). Diese Urkunden befreien somit den Schuldner von seiner Leistung, ändern aber nichts an den Rechten des s. Der Hinterleger der Kleidungsstücke kann etwa sein Recht anderweitig beweisen, indem er die Kleidungsstücke und deren Inhalt genau beschreibt.

Wertpapiercharakter besitzen jedoch n, e, n oder n. Es handelt sich hierbei um so genannte ?kleine? Inhaberpapiere im Sinne des BGB).

Was im konkreten Fall als einfache Legitimationsurkunde und was als Wertpapier gilt, entscheidet primär der ''Wille des Ausstellers'', subsidiär die ''Verkehrsauffassung''.

Der ?weite? und der ?enge? Wertpapierbegriff

Der ?weite? Wertpapierbegriff von e.

Der ?enge? Wertpapierbegriff schränkt diese allgemeine Definition ein. Hiernach sollen nur die Urkunden zu den Wertpapieren gehören, die nach Grundsätzen übertragbar sind. Hierzu werden lediglich die Inhaber- und Orderpapiere gezählt, Rektapapiere hingegen nicht. In diesem Artikel wird vom ?weiten? Wertpapierbegriff ausgegangen.

Sinn und Zweck von Wertpapieren

Im sind Verträge im Allgemeinen . Halten die en ihre vertraglichen Rechte und Pflichten dennoch schriftlich fest, so erfolgt dies aus Gründen der leichteren Beweisbarkeit. Wird ein außerhalb verbraucherrechtlicher Erfordernisse gewährt, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Ausstellung eines es verlangen. Legt der Gläubiger nach der Darlehensschuld den Schuldschein dem Schuldner vor, kann er damit seine Forderung beweisen. Verliert er den Schuldschein, geht damit sein Recht auf Rückzahlung keineswegs unter ? es obliegt ihm nur, es auf andere Art zu beweisen. Beim ''Schuldschein'' handelt es sich also um eine bloße Beweisurkunde.

Wird jedoch vereinbart, dass der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung an denjenigen leistet, der die Urkunde vorlegt, so hat die Urkunde ''Liberationsfunktion'' (Befreiungsfunktion) zugunsten des Schuldners unabhängig davon, wer sie vorlegt. Der Gläubiger kann in diesem Fall die Urkunde an einen seiner Gläubiger wiederum weitergeben, der die Urkunde nun beim hier gemeinten Schuldner vorlegt. Unter diesen Umständen handelt es sich bei der Urkunde um ein Wertpapier.

Eigenschaften von Wertpapieren

Wertpapiere weisen gemeinsame Eigenschaften auf, durch die sie erst den Charakter eines Wertpapiers erhalten.

Verkehrsfähigkeit

Vom Gesetzeswillen her kann zwischen verkehrsfähigen und weniger verkehrsfähigen Wertpapieren unterschieden werden. bedeutet, dass ein Wertpapier durch seine rechtliche Ausgestaltung mehr oder weniger leicht von einem zum nächsten Inhaber übertragen werden kann. Die Verbriefung des Rechts sichert erst die Verkehrsfähigkeit eines Wertpapiers.

Als wenig verkehrsfähig sind die .

Handelbarkeit

Anschaffung, Verkauf, Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für andere ist ein erlaubnispflichtiges im Sinne von </ref>

Verbriefung eines Rechts

Allen Wertpapieren ist die Verbriefung eines privaten Rechts gemeinsam. Während die alle Rechte eines Aktionärs an der verbrieft, berechtigt das den Gläubiger zur Abhebung des in ihm dokumentierten s in den festgelegten Grenzen. Wieder ganz anders gelagert sind die Rechte etwa aus einem (Order), die dessen legitimierten Inhaber zur Abholung der eingelagerten n berechtigen. Wie bereits diese kurze Aufzählung zeigt, sind die Rechte aus Wertpapieren völlig unterschiedlich ausgestaltet. Sie reichen vom auf der einer Aktiengesellschaft über das Eigentum an gelagerten Waren bis zu geldwerten Vermögensrechten beim Sparbuch.

Bei Inhaberpapieren ist das Recht mit der Urkunde so stark verbunden, dass Einigung und Übergabe der Urkunde auch die in ihr verbrieften Rechte an den neuen Inhaber automatisch übertragen. Bei Order- und Rektapapieren hingegen führt die bloße Übergabe der Urkunde nicht zum Rechtsübergang der darin verbrieften Rechte. Orderpapiere erfordern ein Indossament, Ansprüche aus Rektapapieren müssen mit Zession übertragen werden. Bei letzteren ist die Verbindung des Vermögensrechts mit der Urkunde bereits so gelockert, dass die Übertragung des verbrieften Anspruchs durch Zession erforderlich ist, während die Übergabe der Urkunde zivilrechtlich als notwendige Folge eingestuft wird. Dennoch ist die Übergabe bei allen Wertpapierarten von großer Bedeutung, weil bei der Geltendmachung des verbrieften Anspruchs dem Schuldner oder Aussteller die Urkunde auszuhändigen ist.

Geltendmachung des Anspruchs

Geltendmachung des Anspruchs bedeutet, dass der jeweilige Inhaber des Papiers bei Fälligkeit des hierin verbrieften Rechts seinen Anspruch auf Leistung vom Schuldner gegen Aushändigung der Urkunde verlangen kann. Wird dabei vereinbart, dass der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung an denjenigen leistet, der die Urkunde vorlegt, so hat die Urkunde Liberationsfunktion (Befreiungsfunktion) zugunsten des Schuldners, unabhängig davon, wer sie vorlegt.

Der legitimierte Besitz des Wertpapiers begründet die uneingeschränkte Vermutung der materiellen Berechtigung des Inhabers. Der Schuldner darf dem Inhaber lediglich Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen, sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. War der Schuldner zum Zeitpunkt der Ausstellung etwa geschäftsunfähig oder weist er nach, dass der Inhaber bereits die in der Urkunde versprochene Leistung erhalten hat, dann ist der Schuldner von der Leistung befreit. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber die Urkunde nicht vorlegen kann. Der Schuldner aus einem Wertpapier kann nämlich verlangen, dass ihm die Urkunde ausgehändigt wird, wenn er die Leistung bewirken soll. In BGB ist ein weitgehender Ausschluss von Einwendungen vorgesehen. Der Schuldner darf deshalb dem Gläubiger nur wenige leistungshindernde Einwendungen entgegenhalten.

Während beim Inhaberpapier jeder Vorleger für den Schuldner als materiell berechtigt anzusehen ist, die Leistung zu verlangen, obliegen dem Schuldner bei Order- und Rektapapieren bestimmte Prüfungspflichten. Bei Orderpapieren ist der jeweilige Vorleger der Urkunde materiell berechtigt, wenn eine lückenlose Indossamentenkette, die auf den Aussteller zurückzuführen sein muss, vorhanden ist. Der Schuldner eines Orderpapiers ist nach Abs. 3 WG).

Verlust des Wertpapiers

Ist die Urkunde verloren gegangen, geht das hierin verbriefte Recht jedoch nicht unter. Erforderlich zur Geltendmachung von Rechten aus verloren gegangenen Wertpapieren ist dann eine nach abgeschlossenem . Das der Kraftloserklärung ersetzt das verloren gegangene Wertpapier und verschafft dem Inhaber die ursprüngliche Rechtsstellung aus dem Wertpapier ( BGB ein Aufgebotsverfahren nicht vorgesehen; das Recht kann somit ohne Aufgebotsverfahren geltend gemacht werden, weshalb der Schuldschein nicht zu den Wertpapieren gehört. Ein Aufgebotsverfahren für verloren gegangene Urkunden ist somit ein weiteres Kriterium für die Wertpapiereigenschaft.

Kommt ein Wertpapier (etwa durch oder ), so kann das Recht nur noch aufgrund eines im Aufgebotsverfahren (§ FamFG) beim Schuldner geltend gemacht werden. Dies ist die Konsequenz aus dem Recht des Schuldners, dass dieser nur zur Leistung verpflichtet ist, wenn ihm die Urkunde vom Inhaber ausgehändigt wird.

Wesentliche Funktionen von Wertpapieren

Alle Wertpapiere erfüllen mehr oder weniger gemeinsame Funktionen, die wie folgt systematisiert werden können:

Indiz- und Beweisfunktion

Der Inhalt der Wertpapierurkunde beweist jedem Interessierten, insbesondere dem Inhaber, dass der Aussteller eine Leistung unter den in der Urkunde niedergelegten Bedingungen schuldet. Bei Rechtsstreitigkeiten dient diese Urkunde insbesondere als Nachweis des Leistungsumfangs. Der Gesetzgeber hat mit dem eine besondere Variante des Zivilprozesses geschaffen. Hiernach kann ein Anspruch geltend gemacht werden, der auf Zahlung von Geld oder auf Lieferung von vertretbaren Sachen oder Wertpapieren gerichtet ist, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können ( ZPO). Wertpapiere sind in Urkundenprozessen das einzig zulässige Beweismittel. Hieraus ist erkennbar, welche bedeutsame Beweisfunktion prozessrechtlich den Wertpapieren zukommt.

Liberationsfunktion / Legitimationsfunktion

Während die ''Liberationsfunktion'' dafür sorgt, dass der Schuldner an jeden vorlegenden Inhaber der Urkunde mit schuldbefreiender Wirkung leisten darf, begründet die ''Legitimationsfunktion'' eine Rechtsvermutung, dass der Inhaber der Urkunde als berechtigt anzusehen ist. Die Liberationsfunktion gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Schuldner positive Kenntnis davon besitzt, dass der Besitzer der Urkunde nicht der wahre Rechtsinhaber und dies leicht nachweisbar ist. Bei der Legitimationsfunktion wird kraft Gesetzes vermutet, dass der jeweilige Inhaber der Urkunde auch der materiell Berechtigte ist. Dies gilt uneingeschränkt für Inhaberpapiere, nur eingeschränkt für die Orderpapiere, nicht jedoch bei Rektapapieren (Ausnahme: Hypothekenbrief). Beim Hypothekenbrief besteht nach </ref> Danach kann jeder Inhaber der Urkunde vom Schuldner bei Fälligkeit Zahlung verlangen, und der Schuldner wird durch Leistung an den Inhaber von seiner Schuld befreit (liberiert).

Urkunden, die sowohl die Legitimations- als auch die Liberationsfunktion besitzen, werden als ''Legitimationspapiere'' bezeichnet; hierbei wird zwischen einfachen und qualifizierten Legitimationspapieren unterschieden. Einfache sind Gepäckschein oder Garderobemarke; hierbei darf der Schuldner auch ohne Vorlage der Urkunde schuldbefreiend leisten.

Präsentationsfunktion

Das Gesetz verlangt vom Inhaber des Wertpapiers, dass er die Urkunde bei Geltendmachung des Rechts dem Schuldner vorlegen muss. Gesetzestechnisch wird dies in unterschiedlicher Form umgesetzt, etwa dass der Inhaber vom Schuldner Zahlung verlangen kann ( BGB. Die Urkunde kann dann durch Übereignung nach den § Abs. 1 AktG). Bei Rektapapieren gilt die Transportfunktion nicht, weil für die Übertragung des Rechts dessen Abtretung erforderlich ist und eine Übergabe des Papiers für den Rechtsübergang weder erforderlich noch ausreichend ist.

Bestandteile

Börsenfähige Wertpapiere, auch genannt, bestehen im Regelfall aus
  • dem : Das ist die Haupturkunde, das Gläubiger- oder Teilhaberrecht verbrieft.
  • Dem ''Bogen'': Das ist ein in mehrere gleichartige und nummerierte Abschnitte aufgeteiltes Papier. Die einzelnen Abschnitte werden oder Dividendenschein genannt. Gegen die Abgabe eines Kupons bei einer können Rechte aus der Urkunde geltend gemacht werden, allerdings in Verbindung mit der Vorlage des ''Mantels''. Dies betrifft insbesondere Gewinnausschüttungen bzw. Zinszahlungen, aber auch Wandlungen, Bezug neuer Aktien o. Ä. Die Kupons verbriefen somit in erster Linie das Ertragsrecht.
  • Dem '''' (Talon): Gegen Abgabe des Erneuerungsscheines bei einer Zahlstelle erhält der Inhaber einen neuen Bogen (wenn beispielsweise die Kupons des alten Bogens verbraucht sind). Häufig ist der Erneuerungsschein aber als besonderer Abschnitt im Bogen enthalten.

Kennzeichnung

Im deutschen Börsenhandel wurden Wertpapiere im engeren Sinn bisher über eine sechsstellige Kennnummer, die Wertpapierkennnummer oder klassifiziert; diese wurde am durch die (ISIN) ersetzt. Die ISIN ist eine zwölfstellige Zahlen-Buchstaben-Kombination, die nach folgendem Muster zusammengesetzt ist:

   
 DE                     000575200                     0

In den nationalen Kennnummern ist, sofern schon existent, die bisherige WKN (im Beispiel: , WKN 575200) rechtsbündig eingearbeitet, die vorderen Stellen werden mit Nullen aufgefüllt.

Der Ländercode gibt lediglich die Rechtsordnung an, nach der das Wertpapier als solches, also das verbriefte Recht, aufgelegt wurde. Er muss nicht mit der Rechtsordnung des Emittenten übereinstimmen. Ein Anteil an einem ausländischen Unternehmen kann also nach deutschem Recht in Form einer Globalurkunde verbrieft werden und erhält dann eine Kennzeichnung mit DE als Ländercode (siehe auch ). Anteilsscheine für das gleiche Unternehmen können auch nach mehreren Rechtsordnungen gleichzeitig verbrieft werden. Sie erhalten dann entsprechend unterschiedliche Kennzeichnungen und für die Verwahrung gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Ein in Form einer deutschen Globalurkunde verbriefter Anteil einer ausländischen Gesellschaft kann z.?B. in gehalten werden, während ein ausländisches am gleichen Unternehmen in gehalten werden kann.

Einteilungen

Nach Bezeichnung des Berechtigten/Begünstigten (= wer Anspruch auf Leistung hat)

  • A) '' der Urkunde. Beispiele sind:
    • , oder . Ferner die ''technischen Inhaberpapiere'', nämlich:
      • Orderpapiere mit (siehe B) und
      • Rektapapiere mit .
  • B) '' (= Übertragungsvermerk meist auf der Rückseite des Orderpapiers) und Übergabe. Beispiele sind:
    • a) die .
    • b) die versehen sind. Fehlt die positive Orderklausel, handelt es sich um Rektapapiere (siehe C).
Enthalten die geborenen oder gekorenen Orderpapiere ein Rektaindossament (?nicht an Order? oder ?nicht übertragbar?), handelt es sich um ''technische Rektapapiere'' (siehe C).
  • C) ''e'' (oder Namenspapiere) (). Das sind Wertpapiere, deren Rechte durch Einigung, und Übergabe der Urkunde übertragen werden können. Berechtigter ist ausschließlich der darauf Genannte. Beispiele sind:
    • ,
    • ,
    • , Grundschuld- und Rentenschuldbrief.

Werden diese Wertpapiere mit einer Blankozession versehen, handelt es sich um ''technische Inhaberpapiere''.

Nach dem verbrieften Recht

  • Schuldrechtliche WP (= von en)
    • , , ;
  • Mitgliedschaftspapiere (=Verbriefung von an einer und der entsprechenden Rechte)
    • ;
  • Sachenrechtliche WP (=Verbriefung von Sachenrechten)
    • ,
    • ;
  • und Dispositionspapiere (e)
    • , , .

Nach der Beziehung zum Grundgeschäft

  • abstrakte WP (=Verbriefung eines vom losgelösten Rechts)
    • Wechsel
    • Scheck
  • kausale WP (=sonstige)
    • Aktie.

Nach der wirtschaftlichen Funktion

  • (WP des Kapitalmarktes)
    • Anleihen (auch Schuldverschreibung genannt)
    • Aktien;
  • WP des Zahlungs- und Kreditverkehrs
    • Scheck
    • Wechsel;
  • WP des Güterumlaufs (e)
    • Konnossement
    • Ladeschein
    • Lagerschein.

Nach dem Gegenwert

  • e
    • Scheck
    • Wechsel;
  • e
    • Gläubigerpapiere
      • Obligation
      • ;
    • Beteiligungswertpapiere
      • Aktie
      • santeil;
  • e
    • Konnossement
    • Ladeschein
    • Lagerschein.

Nach Vertretbarkeit

  • vertretbare WP:
    • Effekten;
  • nicht vertretbare WP
    • Hypothekenbrief
    • Grundschuldbrief.

Nach dem Ertrag

  • unverzinsliche WP
    • s;
  • verzinsliche WP
    • wie n;
  • Dividendenerträge
    • Aktien
    • wie e.

Nach der Notierung

Bei börsengehandelten Wertpapieren wird der Preis eines Wertpapiers festgelegt als:
  • Stücknotierung bei Aktien, Investmentzertifikaten oder en,
  • Prozentnotierung bei Anleihen,
  • Promillenotierung bei Anleihen.

Ausgabepreis

  • Ausgabepreis ist der , den beim Ersterwerb von Investmentzertifikaten oder anderen Wertpapieren auf dem zu zahlen haben.
  • Der Ausgabepreis von Anteilen oder Aktien muss bei Investmentzertifikaten dem des Anteils oder der Aktie an der inländischen zuzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden gemäß Abs. 2 KAGB).

Rücknahmepreis

  • Am ist der der Börsenkurs, zu dem Effekten verkauft werden können.
  • Der Rücknahmepreis für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien muss bei Investmentzertifikaten dem Nettoinventarwert des Anteils oder der Aktie an der inländischen Investmentgesellschaft abzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden gemäß Abs. 2 Nr. 8 KAGB entsprechen. Der Rücknahmepreis ist abzüglich des Abschlags zu zahlen.

Schutz bei Wertpapiergeschäften

Anleger in Deutschland können bei Beschwerden, die sich auf Wertpapiergeschäfte beziehen, verschiedene n anrufen. Für die Zuständigkeit ist maßgeblich, welcher Banksparte die Bank angehört, mit der der Anleger das Wertpapiergeschäft abgeschlossen hat. Rein aufsichtsrechtliche Beschwerden bearbeitet die .

Für grenzüberschreitende Streitfälle zwischen n und Finanzdienstleistern (wie en oder Wertpapierfirmen) besteht das (FIN-NET).

International

Der Schuldner aus einem Wertpapier ist auch in der nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet ( UGB besagt, dass die Regelungen des Warenkaufs auch auf den Wertpapierkauf anwendbar sind.

Der vom Mai 1933 ist wichtigster Bestandteil des US-amerikanischen s. Er versteht in Sec. 2 77b Abs. 1 unter Wertpapier () und weitere Arten.

In Liechtenstein ist zum 1. Januar 2020 das Token- und VT-Dienstleistergesetz (TVTG) in Kraft getreten, durch das eine Vielzahl von Rechten durch die Rechtsfigur ?Token? von Distributed Ledger Technology verwaltet und übertragen werden können, sodass Token-basierte Wertpapiere möglich sind.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise